Siegen, 20.01.2006


Anfrage nach § 8 GO des Rates der Stadt Siegen zur Sitzung des Ausschuss für Umwelt Landschaftspflege und Energie am 19.01.2006

Gehölzbeseitigung am Damm der B 62 (HTS), im Abschnitt zwischen der Abfahrt Siegerlandhalle und der Abfahrt Alte Dreisbach

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Siegen bittet hiermit darum, die folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschuss für Umwelt, Landschaftspflege und Energie zu setzen.


Anfrage

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet darum folgende Fragen bzgl. der Beseitigung des Baumgehölzes an der B62/HTS im bezeichneten Abschnitt zu beantworten:
(1) Warum wurde das Baumgehölz am Straßendamm gänzlich beseitigt?
(2) In wessen Zuständigkeitsbereich liegt der Steilhang?
a. Wer ist für die Pflege und Entwicklung des Gehölzbestandes zuständig?
b. Wer ist für die Beseitigung des Gehölzbestandes verantwortlich?
(3) Wer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften zuständig?
(4) Handelte es sich bei dem beseitigten Gehölz ursprünglich um eine Ausgleichsmaßnah-me im Rahmen des Straßenbauprojektes HTS?
(5) Unterlagen die Bäume im beseitigten Bestand dem Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Siegen oder dem Landschaftsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen?
(6) War der Eingriff in dieser Form genehmigungspflichtig?
(7) Wie und wo findet eine Ausgleichsmaßnahme dazu statt?
a. Wenn nein: wer kann dafür zur Verantwortung gezogen werden?

Begründung

In der zweiten Novemberhälfte 2005 erfolgte die völlige Beseitigung des Baumgehölzes am Straßendamm der HTS im bezeichneten Abschnitt. Fragen an die damit Beschäftigten ergaben Hinweise auf Sicherungsmaßnahmen durch die Deutsche Bahn. Da aber schon vorher der vorgeschriebene Bahn-begleitende Streifen am unteren Rand der Böschung gehölzfrei gehalten und nur von niedrigwüchsigem Gestrüpp bewachsen war, war die Maßnahme im ausgeführten Umfang nicht rechtmäßig. Zudem gibt das Eisenbahn-Bundesamt in seinem Umwelt-Leitfaden Sicherungsmaßnahmen in einem Sicherheitsabstand von max. „6 m von der äußeren Gleisachse als sachgerecht“ vor (Umweltleitfaden zur eisenbahnrechlichen Planfeststellung und Plangenehmigung; EBA 06/2001: vgl. ebendort, Exkurs II, mit Hinweis auf ein entsprechendes BVerwG-Urteil).

Das etwa 30-jährige standortgemäße, artenreiche und strukturvielfältige Baumgehölz aus niedrigwüchsigen Vorwald- und Schlussbaumarten sowie einer Vielzahl von Straucharten wurde nach dem Ausbau der B62 beidseitig straßebegleitend gepflanzt und konnte sich seitdem naturnah entwickeln. Es war vertikal weitgehend naturgemäß strukturiert und erfüllte zunehmend wichtige landschaftsökologische Funktionen (Stichworte: vielfältiger Lebensraum, Biotopverbund, Steilhangsicherung).

Bei der völligen Beseitigung eines derart hochwertigen Ersatzbiotopes mit allen seinen Strukturelementen handelt es sich um einen Eingriff gemäß Landschaftsgesetz. Die derart massive Umsetzung war naturschutzfachlich ebenfalls falsch und keine gängige Pflegemaßnahme. Im gesamten Abschnitt wurden die Biotopfunktionen völlig zerstört.

Zudem handelte sich vermutlich um eine kostenintensive Ausgleichspflanzmaßnahme für die umfassende Straßenbaumaßnahme, deren erreichter materieller Wert somit ebenfalls vernichtet wurde.

In diesem Zusamenhang halten wir eine Klärung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zugunsten einer zukünftig naturschutzrechtlich und naturschutzfachlich korrekten und funktionell angepassten Verfahrensweise für notwendig.


Zur Antwort der Verwaltung

Grüne Geschäftsstelle

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Stadtverband Siegen
Löhrstr.12, 57072 Siegen
0271 / 38750662
stadtverband@remove-this.gruene-siegen.de