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Anfrage zur nächsten Sitzung des Kultursausschuss am 4.September 2019
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
aus der Bürgerschaft sind wir auf die Umbaumaßnahmen des ehemaligen Hauses „Laternchen“ in der Löhrstraße 37 aufmerksam gemacht worden. Wir sind überrascht von diesen Baumaßnahmen am Rande der historischen Altstadt, handelt es sich doch nach unserem Kenntnisstand um ein denkmalgeschütztes Haus. Gerade denkmalgeschützte Gebäude, über die wir ja nun wirklich nicht in großer Zahl verfügen, bedürfen unserer besonderen Aufmerksamkeit. Sie gilt es zu schützen. Im vorliegenden Fall begrüßen wir grundsätzlich, dass das Haus einer neuen Nutzung zugeführt wird. Die gravierenden Veränderungen am Haus sind aus unserer Sicht aber nicht zu akzeptieren.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
1. Welche Nutzung ist für das Gebäude in Zukunft vorgesehen?
Antwort der Verwaltung:
Das Gebäude „Löhrstraße 37“ sollte auch zukünftig im Erdgeschoss als Gastronomie genutzt werden, ebenso die Gastro-Küche im Obergeschoss sowie die Wohnungen in den Ober- und Dachgeschoss-Ebenen.
2. Liegt für die angesprochenen Maßnahmen eine Baugenehmigung vor bzw. ist eine solche erforderlich? Wann wurde die Baugenehmigung ggf. erteilt?
Antwort der Verwaltung:
Für die Baumaßnahme liegt seit dem 22.8.2019 ein Genehmigungsantrag auf der Grundlage des §3 der Gestaltungssatzung für die Siegener Innenstadt (Genehmigungspflicht) vor. Aufgrund der verspäteten Antragsstellung konnte seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde noch keine Genehmigung erteilt werden.
3. Sind die Baumaßnahmen mit den Belangen des Denkmalschutzes, der Gestaltungssatzung für die Altstadt und anderen städt. Satzungen abgestimmt ? Wann wurde die für den Denkmalschutz zuständige Behörde befasst. Welche Auflagen gab es?
Antwort der Verwaltung:
Die Baumaßnahme wurde mit den Belangen des Denkmalschutzes abgestimmt. Eine Abstimmung mit den Belangen der Gestaltungssatzung und anderer städtischer Satzungen erfolgte seitens des Bauherrn vor Baubeginn nicht. Mit der Unteren Denkmalbehörde nahm der Gebäudeeigentümer im April 2019 Kontakt auf. Aus denkmalfachlicher Sicht wird mit der Vergrößerung der drei Gastraumfenster (Frontfassade) die Straßenansicht des städtebaulich bedeutenden Wohn- und Gasthauses erheblich verändert. Aufgrund der Tatsache, dass der in Rede stehende Fassadenbereich mit den drei Gastraum-fenstern allein im vergangenen Jahrhundert zweimal baulich verändert wurde, wurde das Gebäude „Löhrstraße 37“ im Jahr 1985 vom Amt für Denkmalschutz in Westfalen (AfDW) nicht als Baudenkmal bewertet. Für die Wiederinbetriebnahme der Erdgeschossflächen war gemäß Auskunft des Antragstellers die Blickbeziehung zur Löhrstraße sowie die Möglichkeit einer kleinen Außengastronomie Grundvoraussetzung. Da eine gastronomische Nutzung der Erdgeschossflächen zugleich Voraussetzung für einen dauerhaften Erhalt denkmalwerter Details im Innern ist, wurde nach Prüfung verschiedenster Ausführungsvarianten und mit Blick auf die historisch belegten Fassungen, die denkmalrechtliche Erlaubnis im Zuge der Abwägung nach §9 Abs. 2b DSchG im Benehmen mit dem Denkmalfachamt LWL-DLBW erteilt, da ein überwiegend öffentliches Interesse diese Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis erfolgte unbeschadet Dritter, so dass darüber hinaus eine Gestattung gemäß §3 der städtischen Gestaltungssatzung einzuholen war. Denkmalpflegerische Auflage war der Erhalt wichtiger Fassadendetails wie z.B. scharrierte Steinrahmung der Drillingsfenster sowie Ausbildung neuer Elemente in moderner Architektursprache. Die bleiverglasten Fenster sollten somit durch raumhohe, ungegliederte Holzfensterelemente mit schmalen Blend- und Flügelrahmen sowie Wetterschenkel ausgetauscht werden.
4. Liegen der Verwaltung Erkenntnisse darüber vor, ob die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen sich im Rahmen der Baugenehmigung bzw. ggfls. der Auflagen des Denkmalschutzes bewegen?
Antwort der Verwaltung:
Die tatsächlich durchgeführte Baumaßnahme entspricht nicht der denkmalrechtlich erlaubten Variante, da mit Baubeginn ein statisch erforderlicher Holzbalken mit Zugbandeisen im Bereich der Fensterbrüstungen freigelegt wurde. Dies hatte eine maßgebliche Abweichung von der erlaubten Ausführung zur Folge. Die Fassadenöffnung in veränderter Ausführung war unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Dies erfolgte nicht, so dass die Untere Denkmalbehörde erst am 15.8.2019 einen Baustopp mit sofortiger Vollziehung aussprechen konnte. Ein Rückbau und somit die Wiederherstellung von historischen Details wurde zwischenzeitlich mit dem Eigentümer des Hauses „Löhrstraße 37“ einvernehmlich besprochen. Die Belange von Denkmalschutz, Gestaltungssatzung und öffentlichem Interesse berücksichtigend, wird der nun vorliegende Genehmigungsantrag bau- sowie denkmalrechtlich geprüft.
5. Falls Verstöße gegen Denkmalschutzauflagen vorliegen: Wurde ggf. bereits die obere Denkmalschutzbehörde befasst?
Antwort der Verwaltung:
Gemäß §21 Abs.4 DSchG NRW treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Zuständig ist somit das Denkmalfachamt LWL-DLBW. Die nun erforderlichen Rückbaumaßnahmen wurden bereits mit dem Denkmalfachamt abgestimmt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Belange (s.o.) wird nun ein neues Erlaubnisverfahren nach §9 DSchG NW im Benehmen mit dem Landschaftsverband durchgeführt.
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